Der Tabakwarenhändler, in diesem Fall der jeweilige Restaurantbetreiber, ist gemäß Paragraph 25 Absatz 1, Seite 1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) dazu verpflichtet, die Kleinverkaufsverpackungen verschlossen zu halten und die Steuerzeichen an der Verpackung unversehrt zu lassen.

Das Öffnen der Verpackungen ist gemäß Paragraph 25 Absatz 1, Seite 2 TabStG nur gestattet, um die Ware zu überprüfen, vorzuzeigen oder unentgeltlich als Probe oder Warenmuster an Verbraucher zu verteilen. Bei Remember stellen wir unseren Tabak kostenlos als Warenmuster für unsere Kunden zur Verfügung. Der Preis für eine Shisha setzt sich aus der Shisha als Leihgebühr sowie aus der Bewirtung des Gastes als Servicegebühr zusammen.